Leitsatz
- Zur Frage, ob es der Feststellung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG nicht bedarf, wenn der Ausländer ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht und – wie vorliegend – nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt
- Zur Befristung eines ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5a Satz 1 AufenthG (hier: ermessensfehlerhaft, da atypischer Fall wegen nicht sehr hoher Wiederholungsgefahr und schützenswerter familiärer Belange)