Leitsatz
1. Zur Rücknahme eines BAföG-Bewilligungsbescheides wegen unterbliebener Vermögensanrechnung (hier eines Depots sowie eines Bausparvertrags).
2. Wer Inhaber eines Kontos werden soll, bestimmt sich nach dem für die Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung.
3. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist auch dann rechtmäßig, wenn offen ist, ob dem Kläger selbst ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, er sich jedenfalls aber die besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung seiner Eltern zurechnen lassen muss. Wissen bzw. grob fahrlässiges Nichtwissen eines Bevollmächtigten muss sich der Kläger analog §§ 278, 166 Abs. 1 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er seine Vermögensverwaltung durch rechtsgeschäftliche Vollmacht an seine Eltern übertragen hat.
4. Zur isolierten Aufhebung eines Widerspruchsbescheides wegen der Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde.
5. Durch die Änderung der Geschäftsverteilung im Senat ist keine Änderung der Zuständigkeit der Behörde eingetreten. Die Geschäftsverteilung des Senats legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Senatorinnen und Senatoren der Freien Hansestadt Bremen nur im Innenverhältnis fest. Die maßgeblichen Vorschriften über die Zuständigkeit der senatorischen Behörden im Außenverhältnis ergeben sich aus entsprechenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen.