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12.06.2023 - Kinder- und Jugendhilferecht; Gewährung von begleiteten Umgangskontakten, 3 V 497/23, Beschluss vom 12.06.2023

Datum der Entscheidung
12.06.2023
Aktenzeichen
3 V 497/23
Normen
FamFG § 89
SGB 8 § 18 Abs 3
SGB VIII § 18 Abs 3
Schlagworte
begleiteter Umgang
Familiengericht
Rechtsschutzbedürfnis
Umgangskontakte
Vollstreckung
Leitsatz
Kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Umsetzung der familiengerichtlich geregelten Umgangskontakte;
Die zwangsweise Durchsetzung einer bereits erlassenen familiengerichtlichen Umgangsregelung kann grundsätzlich nur vor dem Familiengericht im Wege der Vollstreckung des Umgangstitels gemäß § 89 FamFG erreicht werden;
Das parallel eingeleitete verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ist insoweit nicht der geeignete Weg, den Streit zwischen den Beteiligten über die Auslegung der familiengerichtlichen Entscheidung zur Umgangsregelung zu klären.