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besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht, 4 V 1018/23, Beschluss vom 03.07.2023
03.07.2023 - besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht, 4 V 1018/23, Beschluss vom 03.07.2023
Datum der Entscheidung
03.07.2023
Aktenzeichen
4 V 1018/23
Normen
DSGVO Art 31
DSGVO Art 83
DSGVO Art 78
DSGVO Art 77
DSGVO Art 57
DSGVO Art 31
Schlagworte
besonderes Vollziehungsinteresse
Datenschutz
Datenschutzgrundverordnung
Datenschutz-Grundverordnung
datenschutzrechtliche Anordnung
Titel der Entscheidung
besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht, 4 V 1018/23, Beschluss vom 03.07.2023 (pdf, 164.7 KB)
Leitsatz
Der Umstand, dass eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde mit der DSGVO Unionsrecht vollzieht, begründet nicht stets und ausnahmslos ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf
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