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03.07.2023 - Eilantrag auf Fortführung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle über den 30.06.2023 hinaus, 5 V 1408/23, Beschluss vom 03.07.2023

Datum der Entscheidung
03.07.2023
Aktenzeichen
5 V 1408/23
Normen
BremGlüG § 18 Abs 2 S 1
BremGlüG § 18 Abs 2 S 2
VwGO § 88
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Anfechtung einer Befristung
Auslegung eines Eilantrags
Fiktionswirkung
Fortbestehenswirkung
Wettvermittlungsstelle
Leitsatz
Eine gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gerichtete Klage hat unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG aufschiebende Wirkung, da sich der behördliche Aufhebungsbescheid nicht in der Versagung der begehrten Erlaubnis erschöpft, sondern darüber hinaus die Fortbestehenswirkung der nach § 18 Abs. 1 BremGlüG befristeten (vorherigen) Erlaubnis beseitigt.