Leitsatz
Zur Kostenbeitragsfestsetzung nach §§ 91 ff. SGB VIII;
Wenn Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt werden, ist keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlich;
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist, da sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der an den Sohn des Klägers gewährten Hilfeleistung ergeben;
Keine Überleitung von Ansprüchen auf die Bundesagentur für Arbeit