Leitsatz
1. Kein Anspruch auf vorläufige Gestattung bzw. Duldung einer gegen das Verbundverbot des § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG verstoßenden Spielhalle im Wege der einstweiligen Anordnung.
2. An der Verfassungsmäßigkeit des Verbundverbots in § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG bestehen auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2023 geltenden Verschärfungen des übrigen Spielhallenrechts keine Bedenken.