Leitsatz
Nach summarischer Überprüfung begegnet der Aufhebungsbescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken;
Teilweise wecken die erhobenen Vorwürfe zwar grundsätzlich Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, sie sind aber nicht geeignet, die Nichteignung der Antragstellerin im Sinne konkret nachweisbarer Tatsachen zu begründen. Die Vorwürfe sind ganz überwiegend pauschal gehalten und beziehen sich nicht auf konkrete Kinder und hinreichend konkrete Ereignisse.
Der verbleibende Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung allein vermag insbesondere unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG den Entzug der Tagespflegeerlaubnis im vorliegenden Einzelfall nicht zu rechtfertigen.