Leitsatz
Die Berechnung der Entwässerungsgebühr nach dem Frischwassermaßstab für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von unter 1000qm durch das bremische Entwässerungsgebührenortsgesetz ist nicht durch einen unvertretbaren finanziellen oder verwaltungstechnischen Aufwand gerechtfertigt. Jedenfalls erscheint gerade die gewählte Grenze von 1000qm willkürlich.