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07.08.2023 - Eilantrag auf Gestattung des Betriebs von Spielhallen, 5 V 1322/23, Beschluss vom 07.08.2023

Datum der Entscheidung
07.08.2023
Aktenzeichen
5 V 1322/23
Normen
BremSpielhG § 2 Abs 2 Nr 5
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Mindestabstand zu Schulen
Spielhallengesetz
Leitsatz
1. Kein Anspruch auf vorläufige Gestattung bzw. Duldung von gegen das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zu Schulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG verstoßende Spielhallen im Wege der einstweiligen Anordnung.

2. An der Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern zu Schulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG bsetehen - auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2023 geltenden Verschärfungen des übrigen Spielhallenrechts - keine substantiellen Zweifel.