Leitsatz
1. § 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tageseinrichtung.
2. Zumutbar in diesem Sinne ist auch ein Betreuungsplatz in einer von einem konfessionellen Träger betriebenen Einrichtung; dies gilt auch für ein nicht derselben Konfession angehörendes Kind.