Leitsatz
- Dem AufenthG – insbesondere § 15a AufenthG – kann kein Anspruch auf Ausstellung einer „aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung“ unterhalb der Duldung entnommen werden.
- Das Interesse an einer schnellen Verteilungsentscheidung ist bei Bedarf mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen, um so eine zügige Entscheidung im Verteilungsverfahren herbeizuführen (m.w.N.).