Leitsatz
Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, von der Antragstellerin nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre;
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts droht.