Leitsatz
Ein Biozidprodukt, das in der Lebensmittelherstellung zur Hygienisierung der Produktionsumgebung (hier: Umgebungsluft und Prozesswasser) verwendet werden soll und dazu dient, dass Lebensmittel hierdurch nicht bzw. mit weniger Keimen in Kontakt geraten, stellt ein zulassungspflichtiges Biozidprodukt nach der Biozid-VO dar. Es ist insbesondere nicht als Verarbeitungshilfsstoff oder als Maßnahme in der Lebensmittelhygiene vom Geltungsbereich der Biozid-VO ausgeschlossen.