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04.09.2023 - Untersagung des Inverkehrbringens eines Biozidprodukts mangels Zulassung nach der Biozid-VO, 5 K 1389/21, Urteil vom 04.09.2023

Datum der Entscheidung
04.09.2023
Aktenzeichen
5 K 1389/21
Normen
Biozid-VO Art 17 Abs 1
Biozid-VO Art 2 Abs 2 Unterabs 1 Buchst e
BIozid-VO Art 2 Abs 5 Buchst b
ChemG § 23 Abs 1
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Biozidprodukt
Biozid-VO
Lebensmittelhygiene
Untersagung des Inverkehrbringens
Verarbeitungshilfsstoff
Zulassungspflicht
Leitsatz
Ein Biozidprodukt, das in der Lebensmittelherstellung zur Hygienisierung der Produktionsumgebung (hier: Umgebungsluft und Prozesswasser) verwendet werden soll und dazu dient, dass Lebensmittel hierdurch nicht bzw. mit weniger Keimen in Kontakt geraten, stellt ein zulassungspflichtiges Biozidprodukt nach der Biozid-VO dar. Es ist insbesondere nicht als Verarbeitungshilfsstoff oder als Maßnahme in der Lebensmittelhygiene vom Geltungsbereich der Biozid-VO ausgeschlossen.