Leitsatz
Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII setzt die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme voraus.
In Fällen, in denen die behördliche Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundeliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes i.S.v. § 65 SGB VIII vollständig oder in einer Weise unterbleibt, die eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme gänzlich unmöglich macht, ist eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen.