Leitsatz
1. Ein Mitteilungsschreiben genügt den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur dann, wenn darin auch auf die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung hingewiesen wird.
2. Zu den Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der im Einzelfall erbrachten Hilfeart, insbesondere im Anwendungsbereich von § 41 SGB VIII und § 35a SGB VIII.
3. Abgelehnt für den Fall der Mitteilung einer Hilfe für junge Volljährige unter alternativer Aufzählung dreier Hilfearten (§§ 33, 34 oder 35 SGB VIII), jedenfalls wenn tatsächlich eine im Mitteilungsschreiben nicht genannte Leistung gem. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erbracht wurde.