Normen
BremAOG § 5 Abs 2,
BremAOG § 5 Abs 5,
SGB 8 § 24 Abs 1 Satz 1,
SGB 8 § 24 Abs 2,
SGB 8 § 24 Abs 6,
SGB VIII § 24 Abs 1 Satz 1,
SGB VIII § 24 Abs 2,
SGB VIII § 24 Abs 6
Leitsatz
Der Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Verschaffung des von ihm begehrten Platzes in einer Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten Lebensjahres folgt aus § 24 Abs. 2 und 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 BremAOG.
Soweit der Antragsteller einen Betreuungsplatz bereits vor der Vollendung seines ersten Lebensjahres begehrt, ist ein entsprechender Anspruch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden; Aus § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB VIII und § 5 Abs. 1 Satz 1 BremAOG folgt nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Betreuungsplätze und kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes;
Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt.