Leitsatz
1. Widerspruch und Anfechtungskalge gegen die Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen Einrichtung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45a Satz 1 SGB VIII haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. § 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII auf diese Konstellation nicht (entsprechend) anwendbar.
2. Die Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch auf eine, mangels landesrechtlicher Spezialregelung, auf die polizeirechtliche Generaklausel gestützte Verfügung zur Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen Jugendhilfeeinrichtung anzuwenden.
3. Zu einem beachtlichen Anhörungsmangel gem. § 24 Abs. 1 SGB X durch unvollständige Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Ermessensentscheidung.