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25.10.2023 - Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen Jugendhilfeeinrichtung

Datum der Entscheidung
25.10.2023
Aktenzeichen
3 V 1712/23
Normen
BremPolG § 10 Abs 1
SGB VIII § 45 Abs 1 Satz 1
SGB VIII § 45 Abs 7 Satz 4
SGB VIII § 45a Satz 1
SGB X § 1 Abs 1 Satz 1
SGB X § 24 Abs 1
SGB X § 41 Abs 1 Nr 3
SGB X § 42 Satz 1
SGB X § 42 Satz 2
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Anhörungsmangel
Betriebsuntersagungsverfügung
Einrichtung
Nesting
Systemsprenger
Leitsatz
1. Widerspruch und Anfechtungskalge gegen die Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen Einrichtung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45a Satz 1 SGB VIII haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. § 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII auf diese Konstellation nicht (entsprechend) anwendbar.

2. Die Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch auf eine, mangels landesrechtlicher Spezialregelung, auf die polizeirechtliche Generaklausel gestützte Verfügung zur Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen Jugendhilfeeinrichtung anzuwenden.

3. Zu einem beachtlichen Anhörungsmangel gem. § 24 Abs. 1 SGB X durch unvollständige Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Ermessensentscheidung.