Leitsatz
1. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO festgelegte Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjahres zur Übernahme in das Beamtenverhältnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie stellt insbesondere keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1/22, juris). Die 1. Altersgrenze ist derart hoch angesetzt, dass etwaige Verzögerungen im Lebenslauf (z.B. durch Kinderbetreuungszeiten) mit einbezogen sind.
2. Über das Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses im Sinne des § 48 Abs. 2 BremLHO entscheidet die oberste Dienstbehörde zwar ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine Entscheidung gerichtlich voll nachprüfbar ist. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 2 C 21.03 – juris).
3. Die Übernahme der bereits im Angestelltenverhältnis tätigen Klägerin in das Beamtenverhältnis besitzt keine Priorität, die das dringende dienstliche Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BremLHO begründen könnte.