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07.11.2023 - Wahlprüfung, Einspruchsberechtigung nur für Wahlberechtigte, 14 K 1480/23, Beschluss vom 07.11.2023

Datum der Entscheidung
07.11.2023
Aktenzeichen
14 K 1480/23
Normen
BremWahlG § 38 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Wahlprüfungsrecht
Leitsatz
Eine Person, die nicht im Land Bremen wohnhaft ist, kann nicht zulässig einen Einspruch gegen die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft erheben.