Leitsatz
Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bremischen Corona-Sonderzahlungsgesetzes, wonach nur solche Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Es liegt auch keine unzulässige (mittelbare) Diskriminierung wegen des Alters vor.