Leitsatz
1. Erhebliche Verschlechterungen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedürfen im Vergleich zu einer vorangegangen dienstlichen Beurteilung der Begründung. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils ist nur denkbar, wenn die Vorbeurteilung fehlerhaft war, sich zwischenzeitlich die Leistungen erheblich verschlechterten oder wenn generell ein neuer Beurteilungsmaßstab eingeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 - juris). Ein Notensprung kann nicht nur bei einer unerklärlichen Verschlechterung der eigenen Beurteilung gerügt werden. Eine Rüge kommt auch bei einem unerklärlichen Notensprung nach oben in der dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten/innen im Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens in Betracht.
2. Dabei ist eine erhebliche begründungsbedürftige Verschlechterung anzunehmen, wenn die Gesamtnote mindestens um eine ganze Notenstufe oder um zwei Notenstufen abgesenkt wird. Derartige Herabstufungen bedürfen der Begründung, weil nur so das erheblich verschlechterte Gesamturteil nachvollzogen werden kann. Die Begründung hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren genügt nicht.
3. Die Verschlechterung in den Einzelmerkmalen kann aber nicht außer Betracht bleiben, denn sie erfolgte in zwei Merkmalen um zwei Noten jeweils von „hervorragend“ auf „entspricht voll den Anforderungen“.