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14.03.2024 - Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung, 8 V 2822/23, Beschluss vom 14.03.2024

Datum der Entscheidung
14.03.2024
Aktenzeichen
8 V 2822/23
Normen
BremDG § 3
BremDG § 38 Abs 1 S 1
BremDG § 62 Abs 1
BremDG § 62 Abs 2
BremVwVfG § 28 Abs 1
BremVwVfG § 28 Abs 2
BremVwVfG § 28 Abs 3
BremVwVfG § 45
BremVwVfG § 46
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
Anhörungsmangel
Aussetzung
Ermessensausfall
vorläufige Dienstenthebung
Leitsatz
1. Nach § 3 BremDG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG war eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung notwendig. Die vorläufige Dienstenthebung ist zweifellos ein Verwaltungsakt (§ 35 BremVwVfG), der in die Rechte der betroffenen Person zur Dienstausübung eingreift. Eine vorläufige Dienstenthebung ohne vorherige Anhörung des Beamten ist rechtlich formell zu beanstanden.

2. Des Weiteren sieht das Absehen von einer Anhörung ein gestuftes Vorgehen vor. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels, gegeben, ist auf der zweiten Stufe das Ermessen auszuüben und darüber zu entscheiden, ob eine Anhörung, die von Rechts wegen nicht zwingend geboten ist, gleichwohl durchgeführt wird. Angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung der Anhörung sind zum einen die Regelbeispiele restriktiv auszulegen, und zum anderen ist bei der Ermessensausübung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten.

3.Der Anwendung der Heilungsvorschrift nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG steht hier bereits entgegen, dass eine Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung - etwa durch gerichtliche Entscheidung - nicht vorgesehen ist. So weist eine vorläufige Dienstenthebung die Besonderheit auf, dass sie lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer des Disziplinarverfahrens trifft; sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 BremDG). Dementsprechend sieht das Disziplinarrecht als Rechtsbehelf allein ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung) gemäß § 62 BremDG vor. Diese Regelung ist abschließend, so dass für den betroffenen Beamten nicht die Möglichkeit besteht, während eines noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung mittels Klage zu erreichen.

4. Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BremDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein Abwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die Disziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die darauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft. Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 Abs. 2 BremDG) ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen.