Leitsatz
1. Die vorläufige Dienstenthebung ist aufzuheben, da sie ohne Ausübung von Ermessenserwägungen angeordnet worden ist. Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BremBDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen.
2. Dem streitgegenständlichen Bescheid ist keine Ermessensausübung zu entnehmen. Die Begründung lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund der Annahme der zukünftigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf die vorläufige Enthebung gebunden fühlte.
3. Es ist auch keine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller aktuell krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und ihm das Führen der Dienstgeschäfte verboten ist, entbindet die senatorische Behörde nicht von der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, warum es zusätzlich der disziplinarrechtlichen Dienstenthebung bedarf.