Leitsatz
1. Die Antragsgegnerin durfte annehmen, dass der Antragsteller wegen seiner den Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird. Denn der Antragsteller erfüllt bereits jetzt die Voraussetzungen der Annahme einer Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG i.V.m. § 41 Abs. 2 BremBG). Der Antragsteller ist seit dem 2021 erkrankt. Es besteht auch keine Aussicht auf Besserung innerhalb der nächsten sechs Monate.
2. Vor dem Hintergrund der Aufhebung des Leistungsvermögens durfte auch eine nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG Prüfung anderweitiger Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unterbleiben. Sie durfte auch deshalb unterbleiben, weil die Entlassung nicht allein auf die mangelnde gesundheitliche Eignung, sondern auch die mangelnde Bewährung in fachlicher Hinsicht gestützt wurde.
3. Im Rahmen dieser Abwägung darf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung hinsichtlich des Wegfalls der Zahlung der Bezüge nicht allein wegen fiskalischer Gründe bejaht werden, da ansonsten der Fürsorgegedanke nicht hinreichend berücksichtigt wird und somit ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853). Vorliegend tritt dieser Fürsorgegedanke aber zurück, da der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass sein privates Aussetzungsinteresse nicht höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Entlassung eines fachlich und gesundheitlich nicht bewährten Beamten wiegt. Denn er hat erst nach mehr als einem Jahr nach der Entlassungsverfügung einen Eilantrag gestellt.