Leitsatz
Die Teilnahme des Klägers als Polizeibeamter im (Bereitschafts-)Dienst ging mit einer besonderen Gefährdung der Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Erreger einher, wobei diese Ansteckungsgefahr trotz eines pandemischen Geschehens in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestand.