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24.05.2024 - Kostenbeitrag eines Elternteils für die Unterbringung des Kindes im Betreuten Jugendwohnen, 3 K 2120/21, Urteil vom 24.05.2024

Datum der Entscheidung
24.05.2024
Aktenzeichen
3 K 2120/21
Normen
SGB 8 § 91
SGB 8 § 92
SGB 8 § 93 Abs 3
SGB VIII § 91
SGB VIII § 92
SGB VIII § 93 Abs 3
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Immobilienkredit
Jugendhilfe
Kostenbeitrag
Wohnwert
Leitsatz
Zur Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags;
Bei Immobilienkrediten für selbst genutztes Wohneigentum ist lediglich die Differenz aus den Darlehensverpflichtungen zu dem Wohnwert der finanzierten Immobilie in Höhe der fiktiven Mietkosten anzusetzen;
Bei der Berechnung der Differenz werden die Immobilienfinanzierungskredite, die der Kläger jeweils gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossen hat, nicht nur hälftig, sondern vollständig als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigt. Es erscheint sachgerecht, dass in den Fällen, in denen sich beide Elternteile gesamtschuldnerisch verpflichtet haben, jedoch nur ein Elternteil Einkommen erzielt, die (vollständige) Belastung allein bei dem Elternteil zu berücksichtigen ist, der tatsächlich der Inanspruchnahme durch die Gläubiger ausgesetzt ist – also beim einkommensbeziehenden Elternteil (hier: dem Kläger).