Leitsatz
1. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider handelt, wer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren Staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall in Tateinheit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltdarstellung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist.
2. Zur Fähigkeit, sich dem Druck bis hin zur Anwendung von Zwang des russischen Staates zu entziehen, sofern ein Vertragsschluss als Vertragssoldat beabsichtigt wird.