Leitsatz
Bei der Ablehnung der Inobhutnahme nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme und der Ablehnung der Inobhutnahme aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 SGB I handelt es sich um zwei verschiedene Streit- bzw. Regelungsgegenstände, die auch verwaltungsprozessual zu unterscheiden sind.
Daher erscheint es unzulässig, nach Einleitung eines Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, der den materiellen Anspruch zum Gegenstand hat, im Widerspruchsbescheid die Ablehnung der Inobhutnahme erstmals auf eine fehlende Mitwirkung zu stützen.