Leitsatz
Die zahlreichen innerdienstlichen Pflichtverletzungen der Beklagten betreffen den Kernbereich ihrer Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Die Verpflichtung aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, die jeweiligen Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, gehört zu den Grundpflichten des Beamten. Von ihrer gewissenhaften Erfüllung hängt es wesentlich ab, ob die Verwaltung ihren Aufgaben gerecht werden kann. Gleiches gilt für die Dienstleistungspflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG. Anweisungen des Dienstherrn gar nicht zu befolgen – im hiesigen Fall gänzlich zu ignorieren – ist ein für einen Beamten nicht hinnehmbares Verhalten ebenso wie über einen Zeitraum von über drei Jahren unentschuldigt dem Dienst fernzubleiben und sich durch die Nichtdurchführung einer amtsärztlichen Untersuchung der Überprüfung der Dienstfähigkeit zu entziehen.
Vorliegend ist die Beklagte nicht nur über einen Zeitraum mehrerer Monate, sondern mehrerer Jahre dem Dienst vorsätzlich unentschuldigt ferngeblieben, was bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigt.