Leitsatz
1. Der Anordnungsgrund folgt für eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf zwar grundsätzlich aus der Dringlichkeit des Begehrens, wenn der Bewerber ein möglicherweise mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren abwarten müsste und hierdurch durch den Zeitverlust unzumutbare Nachteile durch die erst wesentlich später erfolgende Aufnahme der Berufstätigkeit erleidet. Ausnahmsweise kann ein solcher Anspruch im Wege des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugesprochen werden, wenn mit der Ernennung die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verbunden ist, der nicht nur laufbahnrechtliche Bedeutung hat, sondern - wie im Falle des Vorbereitungsdienstes für Lehrer - Voraussetzung für eine Berufsaufnahme auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist Hintergrund ist die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Berufswahlfreiheit.
2. Inwieweit es zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Antragstellers einzubeziehen ist. Nach dem allgemein gültigen Grundsatz der Selbstwiderlegung fehlt ein Anordnungsgrund, zum einen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen. Beruht das Drohen von Nachteilen auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
3. Durch die erst am 27.01.2025 erfolgte Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses hat der Antragsteller selbst die Ursache gesetzt, dass eine Ernennung zum 31.01.2025 nicht erfolgen kann. Er kann sich deshalb nicht auf die besondere Dringlichkeit und damit verbundene Nachteile berufen.