Leitsatz
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell handelt es sich gemäß § 2 Satz 2 BremCoronaSZG um eine Teilzeitbeschäftigung, die nach § 9 Abs. 1 BremBesG im gleichen Verhältnis wie die besoldungsrechtliche Arbeitszeit im rechnerischen Mittel zu kürzen war.