Leitsatz
1. Soll die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt oder rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn der Beamtin anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (OVG NRW, Beschl. v. 21.01.2019 – 1 B 631/18, juris Rn. 8).
2. Eine unterlassene Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – also sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bis zum gerichtlichen Berufungsverfahren – nachgeholt werden. Allerdings gilt dies grundsätzlich nicht für das gerichtliche Eilverfahren, wenn ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde (OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Ausnahmsweise ist eine Heilung jedoch auch dann anzunehmen, wenn die Behörde im gerichtlichen Eilverfahren über die Verteidigung ihrer Maßnahme hinaus auf das Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen eingeht (OVG Bremen, Beschl. v. 05.11.1993 – 1 (G) T 2/93 – NVWZ 1994, 189, 191).