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06.02.2025 - Kein Anordnungsgrund für begehrte Abgabe einer Erklärung des Dienstherrn als Folgenbeseitigung rufschädigender Äußerung, 6 V 1020/24, Beschluss vom 06.02.2025

Datum der Entscheidung
06.02.2025
Aktenzeichen
6 V 1020/24
Normen
BeamtStG § 45, VwGO § 123 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Anordnungsgrund verneint
Folgenbeseitigungsanspruch verneint
Rufschädigende Äußerung verneint
Vorwegnahme der Hauptsache
Leitsatz
Die Unterbindung der Rufschädigung etwa durch Abgabe einer Erklärung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und die Antragstellerin andernfalls unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste.