Leitsatz
Die Unterbindung der Rufschädigung etwa durch Abgabe einer Erklärung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und die Antragstellerin andernfalls unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste.