Leitsatz
1. Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses der Stadtbürgerschaft und die Entscheidung zur Vertraulichkeit von dort eingebrachten Dokumenten sind voneinander zu trennen.
2. Die jeweilige senatorische Behörde ist als herausgebende Stelle für die Vertraulichkeitseinstufung eines Dokuments verantwortlich.
3. Die Zuständigkeit für den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen liegt beim Haushalts- und Finanzausschuss der Stadtbürgerschaft.