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24.02.2025 - Gerichtszuständigkeit für die Klage gegen seine sofort vollziehbare fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG, 6 K 1715/23, Beschluss vom 24.02.2025

Datum der Entscheidung
24.02.2025
Aktenzeichen
6 K 1715/23
Normen
SG § 55 Abs 5
VwGO § 52 Nr. 4 Satz 1
Rechtsgebiet
Recht des Bundesbeamten
Schlagworte
Dienstort
Fristlose Entlassung
Soldat auf Zeit
zuständiges Gericht
Leitsatz
Der dienstliche Wohnsitz eines Soldaten ist nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 VwGO der Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem er als Soldat angehört und in dem er Dienst tut.