Leitsatz
1. Als 46-jähriger Reservist ist der Kläger formal der zweiten Prioritätsstufe zuzuordnen, so dass die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung nicht vorrangig auf ihn ausgerichtet ist.
2. Nur im Einzelfall kann die Heranziehung zum Militärdienst in der Ukraineeines für einen Reservisten der zweiten Prioritätsstufe mit nuklearer Sonderausbildung beachtlich wahrscheinlich sein.