Leitsatz
1. Zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen begangener Straftaten.
2. Für die Region im Nordosten Syriens erscheint die Annahme einer von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorausgesetzten „nicht nur vorübergehende“ Veränderung der Umstände derzeit zweifelhaft.