Leitsatz
Nach 5.3 der PDV 300 muss ein Polizeivollzugsbeamter über ein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Eine Farbensinnstörung ist danach ein Merkmal, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Die Festsetzung solcher gesundheitlichen Kriterien an die Polizeidiensttauglichkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.