Sie sind hier:

11.11.2021 - 5 K 1968/19, administratives Einschreiten gegen Gehwegparken, Urteil vom 11.11.2021

Datum der Entscheidung
11.11.2021
Aktenzeichen
5 K 1968/19
Normen
StVO § 12 Abs 4
StVO § 12 Abs 4a
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Amt für Straßen und Verkehr
Anspruch auf Einschreiten gegen Dritte
Einschreiten gegen Dritte
Entschließungsermessen
Ermessensreduktion auf Null
Gehwegparken
sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörde
Leitsatz
1. Für einen isoliert gestellten Anfechtungsantrag fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die statthafte Klageart eine Verpflichtungsklage ist. Denn die Verpflichtungsklage schließt eine Klage auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung ein.

2. Zur Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages, der auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wenn der begehrten Tenorierung die Vollstreckungsfähigkeit fehlt.

3. Zur sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht auf die Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt, sondern ist zugleich sachlich zuständig, im Wege der polizeilichen Generalklausel oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts gegen das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen.

4. Die Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO entfalten Drittschutz zugunsten von Anwohnern von Straßen, in denen verkehrsordnungswidrig aufgesetzt auf dem Gehweg geparkt wird.

5. Einzelfall einer angenommenen Reduktion des Entschließungsermessens auf Null.