Leitsatz
Es stellt eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass einem Personaltrainer, der seine Sportstudios für eine halbe Stunde an Einzelpersonen untervermietet, der Betrieb nach diesem Geschäftsmodell untersagt wird, während andere Betreiber privater Sportanlagen ihre Sportstätten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung für den Individualsport öffnen dürfen.