Leitsatz
1. Bei fortgesetztem Leistungsgleichstand in der aktuellen dienstlichen Beurteilung und der Vorbeurteilung durfte die Antragsgegnerin auf das leistungsferne Hilfskriterium des Dienstrangalters und danach auf das leistungsfremde Hilfskriterium des höheren Lebensalters abstellen.
2. Eine vorrangige Heranziehung dienstlicher Beurteilungen, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, ist nicht erforderlich, da sie keine Aussage mehr über eine aktuelle Leistungsfähigkeit geben.