Leitsatz
Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern.
Eine Gestaltung des Baugebiets mit den Instrumenten nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ist auch nachträglich möglich.
Zur Frage, ob die Verweisung eines Bebauungsplans auf die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Unzulässigkeit genehmigungsbedürftiger Betriebe im Gewerbegebiet) nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig ist.