Leitsatz
Nach § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bremischen Wahlgesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Im Wahlverfahren ist Rechtsschutz grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl ist weder im Wahlgesetz noch in der Landeswahlordnung geregelt.