Leitsatz
Sichert eine Ausländerbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich zu, einen Ausländer bis zur gerichtlichen Entscheidung über dessen Eilantrag nicht abzuschieben (sog. Stilllhaltezusage), erweist sich eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung als rechtwidrig, weil sie den Ausländer in seinem Grundrecht aus auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.