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16.02.2024 - Afghanistan; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörigen eines ehemaligen Mitglieds der afghanischen Armee, Urteil vom 16.02.2024, 3 K 320/22

Datum der Entscheidung
16.02.2024
Aktenzeichen
3 K 320/22
Normen
AsylG § 3 Abs 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl Afghanistan
Familienangehörige
Flüchtlingschutz
Militärangehöriger
Titel der Entscheidung

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Afghanistan; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörigen eines ehemaligen Mitglieds der afghanischen Armee, Urteil vom 16.02.2024, 3 K 320/22 (pdf, 162.4 KB)
Leitsatz
Der Erkenntnismittellage kann nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das Risikoprofil der Familienmitglieder ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird bereits die Einschätzung, ob und ggf. welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert und grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet.
Familienmitglieder von ehemaligen Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte sind häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt und können von Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein. Ein erhöhtes Risiko besteht für Familienangehörige insbesondere in den Fällen, in denen die Taliban nach der Person suchen, mit der sie verwandt sind, da die Taliban-Regierung Familienangehörige gesuchter Personen oft als Druckmittel verwendet.
Im vorliegenden Fall erscheint eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers durch die Taliban, um die eigentlich gesuchte Person – den Vater des Klägers – aufzuspüren bzw. auf diese Person Druck auszuüben, beachtlich wahrscheinlich.