Leitsatz
1. Statthafte Klageart gegen einen Bescheid im Rahmen des Zensus 2011, in dem die Einwohnerzahl geringer als bei der Fortschreibung nach der Volkszählung 1987 festgesetzt worden ist, ist die Anfechtungsklage.
2. Kommt der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu, kann die Einwohnerzahl einer Kommune nicht aufgrund einer Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung 1987 bestimmt werden.