Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage nach Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts;
Rechtmäßige Anordnung gemäß § 33 BremWoBeG zur Personalausstattung und Fachkraftquote; Berechnung des Personalvorhalts auf Grundlage des in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalschlüssels; der Umfang der in der Pflegesatzvereinbarung geforderten Vollzeitstellen entspricht der bei der Klägerin üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden; Auslegung der Pflegesatzvereinbarung; das Individualprinzip (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) legt es nahe, dass die Soll-Personalausstattung einer Pflegeeinrichtung aufgrund der dort konkret-individuell üblichen Wochenarbeitszeit berechnet wird und nicht aufgrund der abstrakt-pauschalen Annahme einer 38,5-Stunden-Woche; die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Umfang der tatsächlich geleisteten Stunden ist rechtlich nicht zu beanstanden;
Der Belegungsstopp gem. § 34 BremWoBeG ist als belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in gewissen Zeitabständen auf seine Notwendigkeit zu überprüfen; dieser Pflicht ist die Beklagte ab Januar 2022 nicht mehr ausreichend nachgekommen, sodass der Belegungsstopp ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist; bis Ende 2021 ist der Belegungsstopp dagegen rechtmäßig gewesen, da in der Einrichtung erhebliche Mängel in der Personalausstattung, Personalpräsenz und Pflegequalität vorlagen