Leitsatz
Es ist ermessensfehlerfrei, wenn sich der Dienstherr bei der Ablehnung von Altersteilzeit gemäß § 63 Abs. 1, 2 BremBG darauf beruft, dass die Bewilligung von Altersteilzeit nicht öffentlichen Interessen dient, weil durch die Freistellung mangels Personalüberhangs eine Nachbesetzung erforderlich wird und diese Mehrkosten auslöst.