Leitsatz
1. Durch die Anmeldung zu einer Modulprüfung und die Zulassung zur Prüfung durch die Hochschule entsteht ein auf die jeweilige Modulprüfung bezogenes Prüfungsrechtsverhältnis, dass in der Regel erst mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen (Modul-)Prüfung endet.
2. Die Anwendung einer Regelung der Prüfungsordnung zur Wiederholung von Prüfungen, welche die Wiederholung nur noch an der heimischen Hochschule zulässt (§ 20 Abs. 5 AT-MPO), wird weder durch nach Begründung des Prüfungsrechtsverhältnisses erlassene und später aufgehobene Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen noch durch die damit verbundenen Exmatrikulationen oder einen späteren Studiengangwechsel des Prüflings verhindert. Das ursprünglich begründete Prüfungsrechtsverhältnis, in dessen Rahmen die Norm ihre Sperrwirkung entfalten, wurde durch diese Ereignisse nicht automatisch beendet.
3. Eine Hochschule kann in ihrer Prüfungsordnung aufgrund der ihr in § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 BremHG zugedachten Ermächtigung zur Regelung der Wiederholbarkeit von Prüfungen die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen ausschließen. Dem steht die allgemeine Anrechnungsregelung des § 56 Abs. 1 BremHG nicht entgegen, da die Kompetenz zur Ausgestaltung des Prüfungsrechtsverhältnisses insofern die speziellere Regelung ist.